Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der globalways GmbH & Co. KG
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Telekommunikationsdienstleistungen sowie andren auf diesen Dienstleistungen basierenden Dienstleistungen die die globalways GmbH & Co KG mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Die AGB, sowie die jeweils bei Vertragsschluss gültigen produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und die bei Vertragsschluss jeweils gültigen produktspezifischen Preislisten erkennt der Kunde mit Auftragserteilung an.
1.2 Abweichende oder unseren AGB entgegenstehende ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen Bedingungen nicht gesondert widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir Leistungen oder Lieferungen vorbehaltlos erbringen.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Sie enthalten keine Garantien und keine Übernahme von Beschaffungsrisiken, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.4 Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen bestehende Eigentums- und eventuelle Urheberrechte vor. Diese dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
1.5 Angebote des Kunden sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Leistung ausgeführt haben.
1.6 Wir sind berechtigt, uns zur Erbringung unserer Leistungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
1.7 Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen inklusive eventueller Anlagen. Weitere Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsenderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.8 Garantien oder Beschaffungsrisiken werden von uns nicht übernommen und bestimmte Eigenschaften nicht zugesichert, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Vertragsdauer
2.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Vereinbarungen im Individualvertrag. Ergibt sich daraus keine eindeutige Regelung, so beginnt der Vertrag am Anfang des auf den Vertragsschluss folgenden Monats und dauert zunächst 24 Monate.
2.2 Nach Vertragsbeendigung verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate, wenn er vom Kunden nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Bei allen Service-Anfragen ist das Problem möglichst detailliert und reproduzierbar zu beschreiben. Dabei sind gegebenenfalls von uns gestellte Hilfsmittel, wie etwa Checklisten zu verwenden.
3.2 Im Falle von Vor-Ort Einsätzen sorgt der Kunde dafür, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung stehen, um unseren Service-Mitarbeiter zu unterstützen und gegebenenfalls nach seinen Anweisungen selbst Wartungs- und Fehlerbehebungs- arbeiten zu leisten. Alle vom Service erfassten Hard- und Softwareprodukte sind unserem Mitarbeiter so zugänglich zu machen, dass dieser unmittelbar mit seiner Tätigkeit beginnen kann, insbesondere sind Verkabelungen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizulegen.
3.3 Der Kunde hat uns während der Dauer der Laufzeit über alle von ihm oder von Dritten nachträglich, nach der Erstinstallation durch uns, vorgenommenen Änderungen, Erweiterungen, Austausch von Teilen hinsichtlich Hard- oder Software, oder Netzwerkkonfigurationen, in Kenntnis zu setzen.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige mindestens wöchentliche Datensicherung vorzunehmen.
3.5 Unsere Leistungspflichten ruhen, solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, uns hierdurch entstandene Kosten dem Kunden auf Basis unserer jeweils gültigen Preislisten in Rechnung zu stellen, wenn dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Geltendmachung weiterer Rechte behalten wir uns vor.
4. Vorzeitige Kündigung
4.1 Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist für beide Seiten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
4.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
5. Mängelhaftung
5.1 Der Kunde hat die Leistung unverzüglich nach Abnahme zu untersuchen und einen offensichtlichen Sachmangel uns unverzüglich anzuzeigen. Hierzu zählen auch fehlende Handbücher oder sonstige Dokumentation. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
5.2 Bei mangelhafter Leistung können wir nach unserer Wahl nachbessern oder nachliefern. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Kunde wahlweise die Vergütung mindern oder den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, falls wir die Nacherfüllung unberechtigterweise verweigern.
5.3 Soweit Mängelansprüche bestehen, verjähren diese in einem Jahr nach Abnahme. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
5.4 Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 10 dieser Bedingungen.
6. Haftungsbeschränkung
6.1 Unsere Haftung für Schäden oder Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, tritt nur ein für
6.2 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
6.3 sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen
6.4 Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
6.5 Schäden, soweit sie in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (§ 276 Abs. 1 BGB) oder einer von uns Garantie der Beschaffenheit des Werkes(§ 639 BGB ) fallen.
6.6 Soweit unsere Haftung nicht gemäß Ziff. 1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Für Datenverlust oder –beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung und soweit der Kunde die Wiederherstellung durch regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherungskopien sichergestellt hat.
6.7 Eine eventuelle Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.8 Soweit Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nicht nach Ziff 1 bis 3 ausgeschlossen sind, verjähren sie innerhalb eines Jahres nach gesetzlicher Anspruchsentstehung, bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels innerhalb eines Jahres nach Abnahme. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder Arglist vorzuwerfen ist.
7. Geheimhaltung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie von uns als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen oder Informationen geheim zu halten und Sorge dafür zu tragen, dass auch seine Angestellten und Beauftragten entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über das Ende des Wartungsvertrages hinaus.
7.2 Wir verpflichten uns, alle uns im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen oder Informationen des Kunden geheim zu halten.
8. Verjährungshemmung bei Verhandlungen
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
9. Vergütung, Preisanpassung
9.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den Vereinbarungen im Individualvertrag sowie der aktuell gültigen Preisliste.
9.2 Wir sind berechtigt, die vereinbarten Wartungsgebühren entsprechend anzupassen, wenn sich die
Preisbildenden Faktoren wie Lohn-, Lohnnebenkosten, von Dritten zu beschaffende Materialkosten nach Vertragsschluss geändert haben und die Gebührenerhöhung die Sätze des vorangegangenen Vertragsjahres nicht um mehr als 20 % übersteigt. Preisänderungen werden mit einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung durch uns wirksam.
10. Gerichtsstand / Erfüllungsort / anwendbares Recht / Teilnichtigkeit
10.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
10.2 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an jedem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Gegenüber allen anderen Kunden ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle zwischen den Parteien entstehenden Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder auf Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Erfüllungsort für beide Parteien.
10.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig.
11.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden richtet sich der Eintritt des Verzuges sowie unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Überweisungen auf den Zeitpunkt der Wertstellung auf unsere Geschäftskonten abzustellen. Schecks und Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
11.4 Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, insbesondere Verschlechterung der Kreditwürdigkeit oder Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, so sind wir nur zur Zug-um-Zug-Leistung oder nur zur Leistung gegen angemessene Sicherheit verpflichtet.
12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung
12.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem selben Rechtsverhältnis berechtigt.
12.2 Die Abtretung von gegen uns gerichteter Ansprüche ist ausgeschlossen.
12.3 Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
II. Besondere Bedingungen für Wartungsleistungen
1. Leistungsumfang Wartungsleistungen
1.1 Unsere Wartungsleistung umfasst die im Individualvertrag vereinbarten Leistungen.
1.2 Nicht von der Wartung umfasst und daher kostenpflichtig sind folgende Leistungen:
a) die Lieferung neuer Softwaremodule
b) Pflegeleistungen, die durch Einsatz der Software auf einem
anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen
Betriebssystem erforderlich werden, als sie bei
Erstinstallation bestanden haben oder in unseren Angaben
zu den Anforderungen an Hardware, Betriebsumgebung und
Betriebsvoraussetzungen angegeben sind.
c) Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden in den
Programmcode (Quell- oder Objektcode) der Software oder
von Datenbanken.
d) Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der
vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computer-
programmen, die nicht Gegenstand des Pflegevertrages
sind.
e) Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsach-
gemäße Behandlung der Hard- oder Software oder
Nichtbeachtung der Betriebsanleitung bzw. Dokumentation
durch den Kunden, durch Einwirkung Dritter, durch
fehlerhafte Hard- oder Fremdsoftware, Mangel bei der
Stromversorgung oder durch höhere Gewalt, verursacht
werden.
f) Kosten für Austauschteile, die einem besonderen Verschleiß
unterliegen sowie für Verbrauchsmaterial.
1.3 Wir sind verpflichtet, vom Kunden gemeldete Fehler bzw. Störungen zu untersuchen und ihm Hinweise zur Fehlerbeseitigung zu geben. Kann die Fehlerbeseitigung vom Kunden nicht selbst vorgenommen werden, sind wir verpflichtet, den Fehler bzw. die Störung selbst zu beseitigen. Die Wartungsarbeiten werden nach unserer Wahl entweder bei uns oder am Aufstellungsort erbracht. Vor-Ort-Einsätze, die auf Verlangen des Kunden erbracht werden, werden von uns gesondert auf Basis unserer zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätzen zzgl. Anfahrt in Rechnung gestellt.
1.4 Unsere telefonische Kundenbetreuung ist von Montag bis Freitag von 8 – 18 Uhr unter der im Vertrag angegebenen Rufnummer zu erreichen und nur für eingehende Anrufe ausgelegt. Ständige Erreichbarkeit wird nicht geschuldet, insbesondere sind Wartezeiten bei besetzter Leitung einzukalkulieren. Meldungen über technische Störungen kann der Kunde auch per Fax oder e-mail an die technische Hotline richten.
1.5 Vorhersehbare Wartungsarbeiten werden von uns rechtzeitig vor Durchführung der Arbeiten angekündigt. Erforderlichenfalls sind während der Wartungsarbeiten andere Arbeiten mit der betroffenen Computeranlage einzustellen.
1.6 Nicht vom Wartungsvertrag umfasste Leistungen werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung der Leistung gültigen Stundensätze unseres Fachpersonals gesondert in Rechnung gestellt.
1.7 Beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des jeweiligen Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, etwa bei höherer Gewalt, Verzögerung der Anlieferung von zur Erbringung unserer Leistungen benötigtem Material , Streik und ähnlichen Ereignissen, auch soweit diese bei unseren Vorlieferanten eintreten, ruhen unsere Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses. Sollte aufgrund eines solchen Ereignisses die Leistungserbringung unmöglich werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
2. Leistungen an „Freien“ Softwareprogrammen
2.1 Änderungen oder Erweiterungen von Softwareprogrammen werden von uns nur an sogenannter „freier“, von der Free Software Foundation herausgegebenen, Software vorgenommen, für deren Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung die Bestimmungen der GNU General Public License Anwendung finden. Der konkrete Leistungsumfang der von uns vorgenommenen Änderungen richtet sich nach der Auftragsbestätigung und unserer Leistungsbeschreibung.
2.2 Der Kunde ist nur befugt, diese Programme oder Programmteile inklusive unserer Programmänderungen gemäß den Bestimmungen der hierfür geltenden GNU-General Public License zu nutzen, zu vervielfältigen, verbreiten und zu bearbeiten. Der Kunde erhält eine Kopie der Lizenzbestimmungen in englischer und deutscher Sprache, aus denen sich alle seine Rechte und Pflichten ergeben. Wir weisen darauf hin, dass die deutsche Übersetzung von der englischen Originalfassung abweichen kann und nur die englische Übersetzung die exakten rechtlichen Aussagen der GNU-GPL wiedergibt.
2.3 Wir sind verpflichtet, dem Kunden die geänderte Programmfassung als Quellenprogramm und als Objektprogramm auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern zu überlassen und die dazugehörige Dokumentation zu übergeben.
2.4 Abweichend von Ziffer 11 und 12 der GNU-General Public License leisten wir Gewähr und haften für von uns an den Originalprogrammen vorgenommenen Programmänderungen und Erweiterungen gemäß §§ 9 und 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir weisen darauf hin, dass wir gemäß Ziffer 1 der GNU-General Public License berechtigt sind, von diesen Bedingungen abweichende Gewährleistungs- und Haftungsregelungen zu treffen.
III. Besondere Bedingung für den Verkauf und Installation von Hard- und/oder Standardsoftware
1. Leistungsumfang, Kaufgegenstand und Zweckbestimmung
1.1 Der genaue Leistungsumfang und der Kaufgegenstand ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung und der Leistungsbeschreibung. Diese sind Bestandteile des Vertrages.
1.2 Unsere Waren sind ausschließlich für die (End) Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Vertragspartner, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer weiter zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er uns vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen.
2. Beschaffenheit der Waren oder Leistungen
2.1 Unsere Waren und Leistungen entsprechen dem zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung anerkannten Stand der Technik. Wir behalten uns bis zur Lieferung vor, handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vorzunehmen, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintritt und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt ist. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften unserer Ware gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu eigen gemacht haben.
2.2 Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung in unseren vertraglichen Erklärungen, öffentlichen oder nichtöffentlichen Äußerungen oder öffentlichen Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine entsprechende Garantie nicht ausdrücklich und schriftlich übernommen haben.
2.3 Wird Ware aufgrund von Vorgaben oder individuellen Anforderungen des Kunden erstellt oder verändert, so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben oder Anforderungen auf ihre Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.
3. Software
3.1 Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die auf die durchschnittlichen Bedürfnisse des Kunden hergestellt worden ist und nicht jedem individuellen Bedürfnis Rechnung tragen kann. Die Parteien sind sich einig, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln. Sofern die Prüfung und Beratung der individuellen Anforderungen nicht im Leistungsumfang enthalten ist, wird der Kunde selbst sicherstellen, dass die Software in dem von ihm gewünschten Lieferumfang seinen Anforderungen genügt.
3.2 Soweit es sich bei der gelieferten Software um Software dritter Hersteller handelt, sind wir nur verpflichtet, dem Kunden die auf seinen Namen lizenzierten Daten und/oder Programme auf einen vertraglich vereinbarten Datenträger (Diskette, CD-Rom etc.) zu übergeben. Wir sind berechtigt, im Namen und Auftrag des Kunden auf seinen Namen lautende Lizenzen zu erwerben.Die Nutzung richtet sich nach den Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Kunde ist nur befugt, die Software entsprechend dieser Bedingungen zu nutzen. Diese werden dem Kunden - auf Anforderung auch schon vor Vertragsschluss - zur Verfügung gestellt.
3.3 Dem Kunden wird mit Lieferung der Software die dazugehörige Anwenderdokumentation in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Eine Einführung oder Schulung des Kunden ist nur geschuldet, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
3.4 Vorhandene Copyright-Vermerke, Urheberrechtsvermerke, Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software dürfen weder entfernt noch verändert werden.
4. Lieferung, Gefahrenübergang, Untersuchungs- und Rügepflicht Annahmeverzug
4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden an den vom Kunden angegebenen Liefer- bzw. Aufstellungsort von einem von uns zu bestimmenden Ort.
4.2 Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Kunden geschlossen.
4.3 Die Gefahr geht mit Auslieferung der Ware an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt auf den Kunden über.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung auf eventuelle Transportschäden hin zu untersuchen, die entsprechenden Beweise zu sichern und uns unverzüglich, spätestens jedoch vor der Aufstellung der Ware durch uns, hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4.5 Befindet der Kunde sich im Annahmeverzug, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine ange-messene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 10 % des vereinbar-ten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nach-weis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
5. Aufstellung, Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Sofern wir auch mit der Installation der Ware beauftragt sind, sind wir verpflichtet, die Hardware aufzustellen und entsprechend der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsbeschreibung in Betriebsbereitschaft zu versetzen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die Ware mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden.
5.2 Ist die Installation von Software geschuldet, ist die Ware betriebsbereit, wenn ein Testlauf durchgeführt und der Kunde die Betriebsbereitschaft auf dem Lieferschein bestätigt hat.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Installation erforderlichen räumlichen und technischen Voraussetzungen und die sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen.
6 Lieferfristen, Leistungserschwernis und -hindernisse
6.1 Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6.2 Wird die Aufstellung und Installation der Ware von uns vorgenommen, sind die Leistungs- und Lieferfristen sofern nichts anderes vereinbart ist eingehalten, wenn die Ware in betriebsbereiten Zustand gemäß § 7 Abs. 1 und 2 versetzt ist.
6.3 Kann die Betriebsbereitschaft aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, insbesondere durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, nicht herbeigeführt werden, gilt der Tag der Lieferung der Ware als Tag der Betriebsbereitschaft.
6.4 Da wir die Ware bei Lieferanten beziehen, steht unsere Lieferpflicht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.
6.5 Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziff. 4), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an gelieferter Ware geht auf den Kunden über, wenn sämtliche
7.2 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in
8. Ansprüche des Vertragspartners bei Sachmängel
8.1 Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich nach der Ablieferung bzw. Betriebsbereitschaft zu untersuchen und einen offensichtlichen Sachmangel uns unverzüglich anzuzeigen. Hierzu zählen auch fehlende Handbücher oder sonstige Dokumentation. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
8.2 Zeigt sich später ein solcher Sachmangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware oder Leistung in Ansehung des Sachmangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, können wir uns auf diesen Absatz nicht berufen.
8.3 Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (NacherfüIlung) zu beseitigen. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Ware zurückzugewähren. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
8.4 Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur gemäß dem in § 13 geregelten Umfang zu.
8.5 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu:
a) Bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in die Ware, die
nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige
Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind,
wenn der Kunde uns nicht darlegt und beweist, dass der
Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
b) Wenn der Mangel auf von Dritten gelieferte Hard- oder
Software oder deren Verbindung mit unserer Ware
zurückzuführen ist, wenn deren Einsatz ohne unsere
Zustimmung erfolgt ist.
8.6 Die Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel, innerhalb eines Jahres ab Lieferung bzw. Betriebsbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit uns Arglist vorzuwerfen ist. Die Verjährungsfrist nach § 479 BGB bleibt hiervon unberührt.



